Absetzung für Abnutzung : Alles zur AfA bei Immobilien
Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Immobilien: Regelungen, Sätze, Bemessungsgrundlage und Abschreibungsdauer – mit Beispielrechnung
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Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist ein zentrales Thema für Immobilieneigentümer und Investoren, die ihre Steuerlast optimieren möchten. Mit AfA können Sie die Wertminderung Ihrer Immobilie über die Jahre steuerlich geltend machen und somit finanzielle Vorteile erzielen. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige rund um die Berechnung, Anwendung und gesetzlichen Grundlagen der Absetzung bei Immobilien – verständlich erklärt und praxisnah aufbereitet. Tauchen Sie ein in die Welt der AfA und holen Sie das Maximum aus Ihrer Immobilie heraus.
Die Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, bildet das grundlegende Instrument der steuerlichen Abschreibung von Immobilien und sorgt dafür, dass abnutzbares Anlagevermögen über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt steuerlich geltend gemacht werden kann. Immobilien zählen in vielen Fällen zu den wichtigsten Vermögenswerten im abnutzbaren Anlagevermögen, weshalb der richtige Umgang mit damit sowohl für Vermieter als auch für Unternehmen von zentraler Bedeutung ist. Ein Basisverständnis darüber, was ein abnutzbares Wirtschaftsgut ausmacht und wie die Abnutzung sowie Abschreibung funktioniert, ist entscheidend. Dafür beleuchtet dieser Teil wichtige Prinzipien der Absetzung für Abnutzung und erläutert, worauf Eigentümer bei der Einordnung von Immobilien als abnutzbares Wirtschaftsgut achten müssen.
Ein abnutzbares Wirtschaftsgut steht im Mittelpunkt des Prinzips Absetzung für Abnutzung , da nur diese Vermögensgegenstände über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden können. Doch was macht ein solches Wirtschaftsgut bei Immobilien eigentlich konkret aus? Zunächst handelt es sich immer um Anlagevermögen, das durch den Gebrauch, Zeitablauf oder sonstige Einflüsse einem Wertverlust – der Abnutzung – unterliegt. Immobilien zählen typischerweise zu diesen abnutzbaren Anlagegütern, sofern sie genutzt, vermietet oder im betrieblichen Kontext verwendet werden. Eine Immobilie gilt als abnutzbares Wirtschaftsgut, wenn sie einer wirtschaftlichen Nutzung unterliegt, deren Wert sich durch permanente Beanspruchung oder zeitliche Abnutzung mindert. Abgrenzungskriterien stellen die Eigenständigkeit des Wirtschaftsguts, seine selbstständige Bewertbarkeit und Nutzungsmöglichkeit im Betrieb dar. Dabei steht immer im Fokus, dass eine Immobilie nicht nur physisch, sondern auch durch rechtliche und wirtschaftliche Veränderungen „abnutzt“. Schlösser oder denkmalgeschützte Bauten können beispielsweise trotz ihres Alters manchmal nicht als abnutzbares Wirtschaftsgut zählen, wenn sie keiner gewöhnlichen wirtschaftlichen Nutzung unterliegen oder eine unbegrenzte Nutzungsdauer vermuten lassen.
Hier kommt das zentrale Kriterium der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ins Spiel, die im Nachgang – unter anderem bei der Berechnung – entscheidend ist. Nicht zu vergessen ist, dass neben Gebäuden auch bestimmte Teile davon, wie Heizungsanlagen oder Fahrstühle, häufig als eigenständige abnutzbare Wirtschaftsgüter gelten können. Erfüllt ein Bauteil oder eine Einrichtung die Voraussetzungen der Eigenständigkeit, lässt sich auf diese Komponenten eine separate Abschreibung ansetzen. So profitieren Immobilienbesitzer mehrfach von der Regelung der Absetzung für Abnutzung, denn gezielte Zuschreibungen und die klare Abgrenzung von abnutzbarem Anlagevermögen ermöglichen eine maximale steuerliche Ausnutzung der Abnutzung. Eine weitere Besonderheit ergibt sich bei gemischt genutzten Immobilien. Wird zum Beispiel ein Gebäude sowohl gewerblich als auch privat genutzt, muss klar zwischen den einzelnen Nutzungsarten und dem jeweiligen Anteil am abnutzbaren Wirtschaftsgut unterschieden werden. Nur der betrieblich oder vermietete Teil unterliegt dabei der Abschreibung. Wichtig für Eigentümer ist zudem die Frage, wann eine Immobilie in die Kategorie „abnutzbares Wirtschaftsgut“ fällt, etwa nach einer Umnutzung, Modernisierung oder Sanierung. Hierdurch kann sich die steuerliche Behandlung verändern und erweiterte Abschreibungspotenziale eröffnen. Die Berücksichtigung der AfA kann maßgeblichen Einfluss auf den langfristigen Vermögensaufbau und die Liquidität haben, denn durch die systematische Abschreibung von abnutzbarem Anlagevermögen wird nicht nur der Wertverlust dokumentiert, sondern auch steuerlich nutzbar gemacht.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist das zentrale Steuerungselement bei der Ermittlung der Planmäßigen Wertminderung für Immobilien, denn sie definiert, über welchen Zeitraum die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes steuerlich abgeschrieben werden können. Die richtige Einschätzung der Nutzungsdauer – oft mithilfe der AfA-Tabelle – legt fest, wie hoch die jährliche Abschreibung ausfällt und beeinflusst somit unmittelbar die Steuerlast. Wer die Bedeutung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer versteht und sie korrekt berechnet, stellt die Weichen für eine effiziente und rechtssichere Buchhaltung. Im Folgenden wird erläutert, wie die Nutzungsdauer sich auswirkt und worauf Eigentümer achten sollten.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer hat einen maßgeblichen Einfluss darauf, wie hoch die jährliche AfA für ein Immobilienobjekt ausfällt und über welchen Zeitraum die dies tatsächlich realisiert werden kann. Grundlage jeder Abschreibung ist die zutreffende Schätzung der Nutzungsdauer – das ist der Zeitraum, über den das betreffende Wirtschaftsgut betrieblich nutzbar bleibt und in welchem durch die normale Nutzung ein Wertverlust, also eine Abnutzung, stattfindet. Gerade bei Immobilien orientiert sich diese Einordnung in der Praxis vielfach an der AfA-Tabelle, die den verschiedenen Immobilienarten und Ausstattungsmerkmalen pauschale nutzungsdauer vorgibt, beispielsweise 50 Jahre für Wohngebäude oder abweichende Fristen für gewerblich genutzte Objekte. Der Wertverlust, der durch die Abnutzung entsteht, müssen steuerlich nachvollziehbar verteilt werden. Die Berechnung erfolgt dabei nach einem festen Schema: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Immobilie werden auf die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt, sodass jährlich ein gleichbleibender Prozentsatz abgeschrieben werden kann. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis von 100 durch die festgelegte Nutzungsdauer. Eine längere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verringert dabei die jährliche Abschreibung, eine kürzere erhöht sie entsprechend. Durch diese systematische Verteilung lässt sich die Abnutzung steuerlich präzise abbilden.
Ein entscheidender Aspekt: Die Wahl einer realistischen und nachweisbaren nutzungsdauer ist für die steuerliche Anerkennung durch das Finanzamt besonders wichtig, denn fehlerhafte oder nicht belegte Annahmen können leicht zu Nachforderungen oder Ablehnungen führen. Wer hingegen auf die Tabellen und anerkannte Erfahrungswerte zurückgreift, sichert sich eine rechtssichere und reibungslose Abwicklung der Abschreibung. Bei baulichen Veränderungen, Modernisierungen oder Umnutzungen kann sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer jedoch ändern – weshalb eine regelmäßige Überprüfung der angenommenen Werte ratsam ist, damit die Wertminderung laufend dem tatsächlichen Wertverzehr entspricht. Ein weiteres Kriterium ist die Differenzierung zwischen verschiedenen Teilen einer Immobilie, etwa Gebäudeteilen oder technischen Anlagen wie Heizungen oder Aufzügen.
Die lineare Abschreibung stellt für viele Immobilienbesitzer und Investoren das bevorzugte Modell dar, da sie durch ihre Berechenbarkeit und Transparenz überzeugt. Im Mittelpunkt steht dabei die gleichmäßige Verteilung der Abnutzung über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer hinaus. Wer die Grundlagen in Verbindung mit dem Konzept der linearen Abschreibung versteht, kann seine steuerliche Situation nachhaltig optimieren. Es lohnt sich, einen genaueren Blick auf die konkreten Vorteile dieser Abschreibungsvariante, aber auch auf ihre potenziellen Schwächen zu werfen, um individuelle Entscheidungen für die eigene Immobilie auf Basis von fundiertem Wissen zu treffen.
Die lineare Abschreibung ist in der Immobilienbranche als Standardverfahren zur Absetzung für Abnutzung fest etabliert. Ihr wesentliches Merkmal besteht darin, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Immobilie in gleichen jährlichen Beträgen über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden. Dadurch entsteht für den Eigentümer Jahr für Jahr eine planbare Steuerersparnis, da jedes Jahr derselbe Prozentsatz des Wertes abgeschrieben wird. Für Wohnimmobilien beträgt die jährliche lineare Minderung etwa zwei Prozent, das Schreiben verteilt sich also regelmäßig über einen Zeitraum von 50 Jahren. Im gewerblichen Bereich können andere Prozentsätze und damit auch andere Nutzungsdauern angesetzt werden, was die lineare Abschreibung flexibel und universell anwendbar macht.
Ein zentraler Vorteil der linearen Abschreibung liegt eindeutig in ihrer Transparenz. Immobilieneigentümer, Vermieter und Unternehmen profitieren davon, dass sie die Abnutzung exakt kalkulieren können. Die übersichtliche und gleichbleibende Abschreibung vereinfacht nicht nur die Buchführung, sondern erleichtert auch die Finanz- und Liquiditätsplanung. Gerade für Investoren, die langfristige Immobilienprojekte finanzieren, bietet die lineare Abschreibung ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit und Planbarkeit der jährlichen Steuerbelastung und der sich laufend verringernden Buchwerte.
Dennoch gibt es auch kritische Aspekte zu berücksichtigen. Einer der wichtigsten Nachteile der linearen Abschreibung besteht darin, dass sie den tatsächlichen Werteverlauf einer Immobilie häufig nur bedingt widerspiegelt. Tatsächliche Abnutzung kann in den ersten Jahren nach dem Kauf deutlich höher sein als in späteren Jahren und so bleibt ein Teil der real entstehenden Kosten unberücksichtigt. Während beispielsweise die Ausstattung und Technik eines Gebäudes schneller an Wert verliert, werden diese Unterschiede durch die gleichmäßigen Jahresraten nicht abgefangen. Wer besonders in den ersten Jahren hohe Wertverluste erwarten muss, wünscht sich oft eine flexiblere Abschreibung, die den realen Abnutzungsverlauf besser abbildet. Aus steuerlicher Sicht kann sich dies sowohl als Vor- als auch Nachteil erweisen: Während die gleichmäßigen Raten eine solide Planungsgrundlage schaffen und Jahr für Jahr einen Steuervorteil bringen, bieten alternative Abschreibungsmodelle teilweise die Möglichkeit, in den ersten Jahren einen größeren Teil der Anschaffungskosten steuerlich geltend zu machen. Fehlt diese Möglichkeit, kann sich das gerade auf Investoren mit hoher Anfangsbelastung nachteilig auswirken, weil die Steuerentlastung erst über die Zeit gleichmäßig zum Tragen kommt.
Abschließend ist festzuhalten, dass die lineare Abschreibung mit ihren klaren Strukturen einen echten Mehrwert bietet, aber auch durch ihre starre Verteilung immer abgewogen werden sollte. Im direkten Vergleich mit anderen Methoden der AfA, wie der degressiven Abschreibung, ermöglicht sie zwar eine langfristige Planung, bietet aber weniger Spielraum für eine an den individuellen Werteverlauf der Immobilie angepasste Absetzung. Dennoch spricht die einfache Umsetzung, steuerliche Sicherheit und Transparenz für sich – insbesondere in Verbindung mit einer effizienten Nutzung und einer optimalen Steuerstrategie für den langfristigen Werterhalt und Vermögensaufbau über Immobilien.
Während die lineare Abschreibung sich durch einen konstanten Werteverzehr über die gesamte Nutzungsdauer auszeichnet, eröffnet die degressive Abschreibung alternative Spielräume für die Absetzung von Immobilienwerten. In gewissen Konjunkturphasen hat der Gesetzgeber die degressive Abschreibung wiederholt als attraktive Option reaktiviert, um Investitionen und Modernisierungen im Immobiliensektor gezielt zu fördern. Besonders die Anfangsjahre einer Immobilie rücken dabei in den Fokus, da die degressive Abschreibung eine schnellere steuerliche Entlastung ermöglicht. Dieses Verfahren bietet spezifische Chancen und Anforderungen, die sich deutlich von der klassischen linearen Abschreibung unterscheiden. Ein genauer Vergleich legt die Unterschiede sowie potenzielle Vorteile und Risiken beider Methoden offen.
Wer über die optimale Steuerstrategie bei der Immobilienabschreibung nachdenkt, steht unweigerlich vor der Frage, welche Methode in der jeweiligen Situation sinnvoller ist: degressive Abschreibung oder die weitverbreitete lineare Abschreibung. Beide Verfahren zielen darauf ab, den Werteverzehr oder die Abnutzung einer Immobilie über deren Nutzungsdauer steuerlich geltend zu machen und bieten dennoch klar unterscheidbare Herangehensweisen. Die lineare Abschreibung basiert auf dem Prinzip, den gesamten Anschaffungs- oder Herstellungswert der Immobilie gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Das bedeutet, Jahr für Jahr wird derselbe Betrag abgeschrieben – zum Beispiel zwei Prozent bei Wohngebäuden über 50 Jahre. Damit erhalten Eigentümer eine konstante Steuerentlastung, was die Planungssicherheit erhöht und die Buchführung erheblich vereinfacht.
Diese Gleichmäßigkeit entspricht aber eher selten dem tatsächlichen Wertverlust, da Immobilien vor allem in den Anfangsjahren schneller an Wert verlieren können. Im Gegensatz dazu gestaltet sich die degressive Abschreibung deutlich variabler. Hier wird in den ersten Jahren ein höherer Prozentsatz des Restbuchwerts abgeschrieben, der sich im Zeitverlauf reduziert Das Finanzamt akzeptiert diese Methode jedoch immer nur in bestimmten Zeitfenstern und unter klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die degressive Abschreibung orientiert sich typischerweise an einem festen Jahresprozentsatz, der auf den jeweiligen Restbuchwert der Immobilie angewendet wird. Dies führt dazu, dass die jährlichen Abschreibungsbeträge mit zunehmender Dauer sinken. Ein entscheidender Unterschied ergibt sich aus den Auswirkungen auf die Liquidität und Investitionsbereitschaft der Immobilieneigentümer.
Durch die hohen Beträge zu Beginn der Nutzungsdauer verbessert sich die steuerliche Belastung in den ersten Jahren spürbar, womit Liquiditätsvorteile entstehen. Diese können gezielt für Modernisierungen, Rücklagen oder neue Investitionen genutzt werden können. Besonders in konjunkturschwachen Zeiten oder bei Sanierungsvorhaben hat der Gesetzgeber aus diesem Grund mehrfach die degressive Abschreibung befristet eingeführt, um Impulse im Bau- und Immobiliensektor zu setzen.
Eine optimale Ermittlung dieses Themas bei Ihrer Immobilie kann den entscheidenden Unterschied bei der Steuerlast ausmachen. Nach der Auseinandersetzung mit verschiedenen Methoden wie der linearen und degressiven Abschreibung, stellen sich viele Immobilienbesitzer die Frage, wie die relevanten Werte konkret erfassbar gemacht werden. Neben einer fundierten Kenntnis zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und den steuerlichen Rahmenbedingungen spielen praxisnahe Tools eine immer größere Rolle. Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie die Berechnung vereinfachen können – inklusive einer kostenlosen Checkliste, mit der Sie als Immobilienbesitzer jeder Größe strukturiert alle relevanten Informationen erfassen, absetzen und optimal nutzen.
Für viele Immobilienbesitzer ist die systematische Ermittlung der Absetzung für Abnutzung eine anspruchsvolle Aufgabe, bei der schnell der Überblick verloren gehen kann. Genau hier setzt eine praxiserprobte, kostenlose Checkliste an, die speziell auf die Bedürfnisse im Immobilienumfeld zugeschnitten ist. Mit einer solchen Liste lässt sich der gesamte Prozess der Abnutzung und Absetzung transparent und nachvollziehbar gestalten – von den wesentlichen Grunddaten bis zur finalen Berechnung der Abschreibung und Dokumentation für das Finanzamt.
Ziel ist es, dass jeder Immobilienbesitzer die jährlich zulässige Absetzung exakt beziffern, steuerlich geltend machen und die gesetzlichen Regelungen bezüglich Abnutzung jederzeit im Blick behalten kann. Eine hochwertige Checkliste berücksichtigt alle wesentlichen Parameter, die die Abschreibung bestimmen. Dazu gehören nicht nur der Anschaffungs- bzw. Herstellungswert (in Euro) der Immobilie, sondern auch relevante Daten wie das Anschaffungsdatum, die Art des Wirtschaftsguts sowie Besonderheiten – beispielsweise separate Aufstellung technischer Anlagen oder modernisierter Bauteile. Die Checkliste führt systematisch durch alle wichtigen Prüfpunkte: Gehört das Objekt zum abnutzbaren Anlagevermögen? Wurden sämtliche Einzelbestandteile separat bewertet? Liegt die zugrunde gelegte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im Rahmen der aktuellen Tabelle des BMF? Denn nur wer die Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sowie die geltende Abschreibungsmethode richtig einsetzt, kann alles betragsgenau und konform berechnen.
Eine fundierte Kenntnis der Absetzung für Abnutzung ist für Immobilienbesitzer unerlässlich, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen und die Wertentwicklung der Immobilie realistisch einzuschätzen. Wer sich regelmäßig über gesetzliche Änderungen informiert und eine sorgfältige Dokumentation führt, legt den Grundstein für rechtssichere Abschreibungen und langfristigen Erfolg bei der Immobilieninvestition. Bei spezifischen Fragen empfiehlt sich die Einbindung von Steuerberatern oder Experten, um individuelle Potenziale optimal auszuschöpfen und Fehler zu vermeiden. Nutzen Sie die Möglichkeiten, die das Steuerrecht Ihnen bietet!
Was ist die AfA bei Immobilien?
Die AfA erfasst den steuerlich anzuerkennenden Wertverzehr eines Gebäudes über seine Nutzungsdauer. Nur der Gebäudeteil ist abschreibbar; Grund und Boden nicht.
Was gehört zur AfA-Bemessungsgrundlage?
Kaufpreis ohne Bodenanteil + anteilige Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch, Makler) für den Gebäudeteil. Die Aufteilung zwischen Boden und Gebäude erfolgt z. B. mit der BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung.
Ab wann beginnt die AfA?
Mit Anschaffung (Übergang von Nutzen und Lasten) bzw. Fertigstellung; im Erstjahr monatsgenau zeitanteilig. Haufe.de News und Fachwissen
Welche linearen AfA-Sätze gelten für Wohngebäude?
Für andere Gebäudekategorien gelten die Sätze des § 7 Abs. 4 EStG; Detailprüfung je Objekt empfohlen.
Gibt es wieder degressive AfA für Wohngebäude?
Ja. Für Wohngebäude mit Baubeginn nach 30.09.2023 und vor 01.10.2029 ist eine degressive AfA von**** 5 % vom jeweiligen Restbuchwert möglich (befristet; Wachstumschancengesetz).
Kann ich von degressiv auf linear wechseln?
Ja, der Wechsel zur linearen AfA ist zulässig; er erfolgt auf den Restbuchwert und die Restnutzungsdauer. DATEV+1
Gibt es Sonderabschreibungen zusätzlich zur linearen/degressiven AfA?
Ja, insbesondere § 7b EStG (Mietwohnungsneubau) mit bis zu 5 % p. a. innerhalb des Förderzeitraums; Details und Beispiele enthält das BMF-Anwendungsschreiben 21.05.2025 (u. a. Regelungen 2024–2026).
Wie bestimme ich die Nutzungsdauer?
Bei Gebäuden ergeben sich die Sätze aus § 7 Abs. 4 EStG; für einzelne Anlagen/Komponenten helfen die BMF-AfA-Tabellen (Schätzwerte der Nutzungsdauer). Bundesministerium der Finanzen
Zählt Grund und Boden dazu?
Nein. Der Boden ist nicht abnutzbar und daher nicht abschreibbar; er ist vorab vom Gesamtkaufpreis zu trennen (s. Kaufpreisaufteilung). Bundesministerium der Finanzen
Wie wirken Modernisierung & Sanierung?
Gilt AfA auch für selbstgenutzte Immobilien?
AfA ist Werbungskosten/Betriebsausgaben – sie wirkt daher nur bei Vermietung oder betrieblicher Nutzung (ggf. anteilig bei gemischter Nutzung, z. B. Arbeitszimmer/Betriebsvermögen).
Was ist mit gemischt genutzten Objekten?
Die AfA erfolgt quotenmäßig entsprechend dem Anteil der einkünfteerzielenden Nutzung (z. B. 60 % vermietet → 60 % der Gebäudekosten abschreibbar).
Wie rechne ich im Erstjahr?
Monatsprinzip: Beginnt die Nutzung z. B. im August, steht 5/12 der Jahres-AfA zu.
Gibt es ein Tool/Checkliste für den Einstieg?