75 % Abschreibung auf E‑Fahrzeuge ab Juli 2025 – Mega-Investitionsstimulans

Ab Juli 2025 kannst du E‑Fahrzeuge mit 75 % im Steuerjahr abschreiben. Alles über Voraussetzungen, Ablauf und Liquiditätsvorteile für Unternehmensflotten.

JJohn Neufeldt26.06.2025

Ab dem 30. Juni 2025 können Unternehmen batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) mit einer Sonderabschreibung von 75 % bereits im Jahr der Anschaffung steuerlich absetzen. Dies ist Teil des von der Bundesregierung beschlossenen Investitionsboosters, der auch eine Erhöhung der Dienstwagenfördergrenze auf 100.000 € vorsieht. Der Bundestag hat das Gesetz bereits beschlossen – die Zustimmung des Bundesrats wird am 11. Juli 2025 erwartet.


🔍 Was wird gefördert?

  • ✅ Nur rein batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) – keine Plug-in-Hybride
  • ✅ Gültig für Anschaffungen vom 30.06.2025 bis einschließlich 01.01.2028
  • Bruttolistenpreis darf max. 100.000 € betragen
  • ✅ Die Fahrzeuge müssen zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden
  • ✅ Die Sonderabschreibung wird zusätzlich zur regulären AfA gewährt

🔗 Quelle: Electrive.net – Sonderabschreibung beschlossen


📊 Abschreibungsverlauf

JahrProzentsatzBeschreibung
175 %Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr
210 %Folgejahr
35 %Folgejahr
45 %Folgejahr
53 %Folgejahr
62 %Folgejahr

Die Abschreibung über sechs Jahre entspricht laut Bundesregierung der durchschnittlichen Nutzungsdauer betrieblicher Fahrzeuge. Quelle: Bundesfinanzministerium – Investitionsbooster


Abschreibungsvergleich zwischen Elektro- und Verbrennerfahrzeug💼 Beispielrechnung

Du kaufst im Juli 2025 einen e-Transporter für 80.000 € netto.

  • Jahr 1: 75 % = 60.000 € direkt absetzbar
  • Jahr 2: 10 % von 20.000 € = 8.000 €
  • Rest verteilt sich über die Folgejahre

👉 Im ersten Jahr reduzierst du dein zu versteuerndes Einkommen damit drastisch – ideal für gewinnstarke Jahre oder zur Verbesserung des Cashflows.


🚘 0,25 %-Regelung jetzt bis 100.000 €

Parallel zur Sonderabschreibung wurde auch die Grenze für die 0,25 %-Regelung bei E-Dienstwagen angehoben: Statt 70.000 € liegt die neue Bruttolistenpreisgrenze bei 100.000 €.

Das bedeutet:


📌 Wichtig: Was gilt es zu beachten?

  • Fahrzeuge müssen im Betriebsvermögen aktiviert werden
  • Kombination mit Umweltbonus oder THG-Prämie ist theoretisch möglich – aber noch gesetzlich nicht abschließend geregelt
  • Leasing ist möglich – steuerlich muss die Sonder-AfA durch den Leasinggeber geltend gemacht werden (nicht beim Leasingnehmer)
  • Dokumentationspflichten beachten (Kaufvertrag, Rechnung, Nutzungsnachweis)

💡 Wann lohnt sich die 75 %-AfA besonders?

  • Für teure E-Fahrzeuge (Transporter, gehobene Firmenwagen)
  • Bei hoher Steuerlast im Jahr der Anschaffung
  • Bei Unternehmen, die keine Umweltbonusförderung mehr nutzen können
  • Als Liquiditätsstrategie, um Investitionen schnell steuerlich wirksam zu machen

❌ Keine Änderungen für Privatkäufer

Die neue Abschreibung gilt ausschließlich für gewerbliche Nutzungen. Eine Wiederauflage der Umweltprämie ist nicht geplant. Ein sogenanntes „Sozialleasing“ für Privatnutzer mit geringem Einkommen ist politisch angedacht, aber frühestens ab 2027 umsetzbar – siehe MDR-Bericht zur SPD-Position


🧾 Fazit

Die 75 %-Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge ist ein echter Gamechanger für Selbstständige und Unternehmen: Sie bringt unmittelbare Steuerentlastung, verbessert den Cashflow und fördert die Umstellung auf Elektromobilität – ohne auf Subventionen oder Wartefristen angewiesen zu sein.

Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, den Fuhrpark zu überdenken und gezielt zu planen.


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