75 % Abschreibung auf E‑Fahrzeuge ab Juli 2025 – Mega-Investitionsstimulans
Ab Juli 2025 kannst du E‑Fahrzeuge mit 75 % im Steuerjahr abschreiben. Alles über Voraussetzungen, Ablauf und Liquiditätsvorteile für Unternehmensflotten.
Ab dem 30. Juni 2025 können Unternehmen batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) mit einer Sonderabschreibung von 75 % bereits im Jahr der Anschaffung steuerlich absetzen. Dies ist Teil des von der Bundesregierung beschlossenen Investitionsboosters, der auch eine Erhöhung der Dienstwagenfördergrenze auf 100.000 € vorsieht. Der Bundestag hat das Gesetz bereits beschlossen – die Zustimmung des Bundesrats wird am 11. Juli 2025 erwartet.
🔍 Was wird gefördert?
- ✅ Nur rein batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) – keine Plug-in-Hybride
- ✅ Gültig für Anschaffungen vom 30.06.2025 bis einschließlich 01.01.2028
- ✅ Bruttolistenpreis darf max. 100.000 € betragen
- ✅ Die Fahrzeuge müssen zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden
- ✅ Die Sonderabschreibung wird zusätzlich zur regulären AfA gewährt
🔗 Quelle: Electrive.net – Sonderabschreibung beschlossen
📊 Abschreibungsverlauf
Jahr | Prozentsatz | Beschreibung |
---|---|---|
1 | 75 % | Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr |
2 | 10 % | Folgejahr |
3 | 5 % | Folgejahr |
4 | 5 % | Folgejahr |
5 | 3 % | Folgejahr |
6 | 2 % | Folgejahr |
Die Abschreibung über sechs Jahre entspricht laut Bundesregierung der durchschnittlichen Nutzungsdauer betrieblicher Fahrzeuge. Quelle: Bundesfinanzministerium – Investitionsbooster
💼 Beispielrechnung
Du kaufst im Juli 2025 einen e-Transporter für 80.000 € netto.
- Jahr 1: 75 % = 60.000 € direkt absetzbar
- Jahr 2: 10 % von 20.000 € = 8.000 €
- Rest verteilt sich über die Folgejahre
👉 Im ersten Jahr reduzierst du dein zu versteuerndes Einkommen damit drastisch – ideal für gewinnstarke Jahre oder zur Verbesserung des Cashflows.
🚘 0,25 %-Regelung jetzt bis 100.000 €
Parallel zur Sonderabschreibung wurde auch die Grenze für die 0,25 %-Regelung bei E-Dienstwagen angehoben: Statt 70.000 € liegt die neue Bruttolistenpreisgrenze bei 100.000 €.
Das bedeutet:
-
Privatnutzung eines BEV-Firmenwagens muss nur mit 0,25 % des Listenpreises versteuert werden
-
Die bisherige Grenze (70.000 €) wurde per Gesetz erweitert
-
Quelle: Tagesschau.de – Wachstumspaket beschlossen
📌 Wichtig: Was gilt es zu beachten?
- Fahrzeuge müssen im Betriebsvermögen aktiviert werden
- Kombination mit Umweltbonus oder THG-Prämie ist theoretisch möglich – aber noch gesetzlich nicht abschließend geregelt
- Leasing ist möglich – steuerlich muss die Sonder-AfA durch den Leasinggeber geltend gemacht werden (nicht beim Leasingnehmer)
- Dokumentationspflichten beachten (Kaufvertrag, Rechnung, Nutzungsnachweis)
💡 Wann lohnt sich die 75 %-AfA besonders?
- Für teure E-Fahrzeuge (Transporter, gehobene Firmenwagen)
- Bei hoher Steuerlast im Jahr der Anschaffung
- Bei Unternehmen, die keine Umweltbonusförderung mehr nutzen können
- Als Liquiditätsstrategie, um Investitionen schnell steuerlich wirksam zu machen
❌ Keine Änderungen für Privatkäufer
Die neue Abschreibung gilt ausschließlich für gewerbliche Nutzungen. Eine Wiederauflage der Umweltprämie ist nicht geplant. Ein sogenanntes „Sozialleasing“ für Privatnutzer mit geringem Einkommen ist politisch angedacht, aber frühestens ab 2027 umsetzbar – siehe MDR-Bericht zur SPD-Position
🧾 Fazit
Die 75 %-Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge ist ein echter Gamechanger für Selbstständige und Unternehmen: Sie bringt unmittelbare Steuerentlastung, verbessert den Cashflow und fördert die Umstellung auf Elektromobilität – ohne auf Subventionen oder Wartefristen angewiesen zu sein.
Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, den Fuhrpark zu überdenken und gezielt zu planen.
📘 Verwandter Artikel: 👉 Degressive Abschreibung 2025 – 30 % sofort für Maschinen & Technik
Keywords (für SEO): 75 Prozent Abschreibung E-Fahrzeuge, Sonderabschreibung BEV 2025, 0,25 Prozent Regelung Dienstwagen 2025, Elektrofahrzeuge AfA, steuerliche Förderung E-Mobilität, Investitionsbooster Regierung