75 % Abschreibung auf E‑Fahrzeuge ab Juli 2025 – Mega-Investitionsstimulans
Ab Juli 2025 kannst du E‑Fahrzeuge mit 75 % im Steuerjahr abschreiben. Alles über Voraussetzungen, Ablauf und Liquiditätsvorteile für Unternehmensflotten.
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Ab dem 30. Juni 2025 können Unternehmen batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) mit einer Sonderabschreibung von 75 % bereits im Jahr der Anschaffung steuerlich absetzen. Dies ist Teil des von der Bundesregierung beschlossenen Investitionsboosters, der auch eine Erhöhung der Dienstwagenfördergrenze auf 100.000 € vorsieht. Der Bundestag hat das Gesetz bereits beschlossen – die Zustimmung des Bundesrats wird am 11. Juli 2025 erwartet.
🔗 Quelle: Electrive.net – Sonderabschreibung beschlossen
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Jahr | Prozentsatz | Beschreibung |
---|---|---|
1 | 75 % | Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr |
2 | 10 % | Folgejahr |
3 | 5 % | Folgejahr |
4 | 5 % | Folgejahr |
5 | 3 % | Folgejahr |
6 | 2 % | Folgejahr |
Die Abschreibung über sechs Jahre entspricht laut Bundesregierung der durchschnittlichen Nutzungsdauer betrieblicher Fahrzeuge. Quelle: Bundesfinanzministerium – Investitionsbooster
Du kaufst im Juli 2025 einen e-Transporter für 80.000 € netto.
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Parallel zur Sonderabschreibung wurde auch die Grenze für die 0,25 %-Regelung bei E-Dienstwagen angehoben: Statt 70.000 € liegt die neue Bruttolistenpreisgrenze bei 100.000 €.
Das bedeutet:
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Die neue Abschreibung gilt ausschließlich für gewerbliche Nutzungen. Eine Wiederauflage der Umweltprämie ist nicht geplant. Ein sogenanntes „Sozialleasing“ für Privatnutzer mit geringem Einkommen ist politisch angedacht, aber frühestens ab 2027 umsetzbar.
Die 75 %-Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge ist ein echter Gamechanger für Selbstständige und Unternehmen: Sie bringt unmittelbare Steuerentlastung, verbessert den Cashflow und fördert die Umstellung auf Elektromobilität – ohne auf Subventionen oder Wartefristen angewiesen zu sein.
Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, den Fuhrpark zu überdenken und gezielt zu planen.
Die Sonderabschreibung gilt für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die ein reines Elektrofahrzeug für betriebliche Zwecke anschaffen. Privatpersonen sind nicht begünstigt.
Die neue Regelung tritt ab Juli 2025 in Kraft. Für Fahrzeuge, die ab diesem Zeitpunkt angeschafft werden, kann die Sonderabschreibung im ersten Jahr genutzt werden.
Nein. Die 75 % Sonderabschreibung ist ausschließlich für reine Elektrofahrzeuge vorgesehen. Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren sind ausgeschlossen.
Im Jahr der Anschaffung können 75 % der Nettoanschaffungskosten sofort steuerlich geltend gemacht werden. Die verbleibenden 25 % werden über die Folgejahre verteilt abgeschrieben (10 % / 5 % / 5 % / 3 %).
Aktuell gibt es keine festgelegte Preisobergrenze für die Anwendung der 75 %-Regel. Es empfiehlt sich jedoch, Rücksprache mit dem Steuerberater zu halten, um Details und evtl. zukünftige Begrenzungen zu prüfen.
Das Fahrzeug muss nachweislich zum Betriebsvermögen gehören und überwiegend betrieblich genutzt werden. Rechnungen und Nachweise sollten sorgfältig aufbewahrt werden.
In vielen Fällen ist die Kombination mit staatlichen Förderprogrammen wie dem Umweltbonus möglich. Hier sollte die aktuelle Gesetzeslage geprüft und ein Steuerberater konsultiert werden.
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